Maschinenverordnung -Wegweiser - Assistent zur Konformitätserklärung

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Maschinenverordnung-Wegweiser für Schweizer Exporteure
Maschinenverordnung-Wegweiser für Schweizer Exporteure
EU-Verordnung (EU) 2023/1230 — Einstufung, EU-Person, Fristen

Worum geht es?

Die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 löst am 20. Januar 2027 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig und ohne Übergangsfrist ab. Als Verordnung gilt sie unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten — anders als eine Richtlinie gibt es keine nationalen Umsetzungsspielräume. Für Schweizer Maschinen-, Anlagen- und Werkzeugbauer entstehen dadurch neue Pflichten, insbesondere bei der Einstufung nach Anhang I, der Bestimmung des Konformitätsbewertungsverfahrens, den neuen Cybersecurity-Anforderungen (Ziff. 1.1.9) und der digitalen Betriebsanleitung.

Dieses Werkzeug führt Sie durch die wichtigsten praktischen Schritte: Einstufung und Modul bestimmen, klären ob und wie Sie eine in der EU niedergelassene Person/Organisation benötigen, den Umgang mit Retrofits und Umbauten einordnen, die Anforderungen an die digitale Betriebsanleitung prüfen und die wichtigsten Fristen im Blick behalten.

20.1.27
Volle Geltung ab
0
Übergangsfrist
3
Einstufungsklassen
10 J.
Archivierungspflicht Dossier
Wichtig: Die Verordnung selbst schreibt die Bestellung eines "Bevollmächtigten" nicht wörtlich zwingend vor ("kann... bestellen", Art. 20). Die faktische Pflicht für Schweizer Hersteller ergibt sich aus Erwägungsgrund 8 i. V. m. der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020: Es muss ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur existieren, der bestimmte Verantwortlichkeiten trägt. Das kann ein förmlich bevollmächtigter Vertreter oder ein entsprechend vertraglich verpflichteter Importeur sein — beide Wege werden im EU-Person-Check unterschieden.

Einstufung nach Anhang I & Modul-Bestimmung

Die Einstufung entscheidet darüber, ob eine Notified-Body-Beteiligung zwingend ist. Erfassen Sie hier Ihre Maschine(n)/Produktlinien.

Maschinenbezeichnung / Modell
In Anhang I Teil A gelistet?
Sicherheitsbauteil mit (teil-)selbstlernender KI-Sicherheitsfunktion?
Harmonisierte Normen vollständig anwendbar?

Erfasste Maschinen / Produktlinien

BezeichnungEinstufungNotified Body zwingend?Empfohlenes Modul

EU-Person-Check: Wer trägt die EU-Marktüberwachungsverantwortung?

1. Haben Sie eine eigene Niederlassung in der EU?

EU-Person-Tracker

Ein Eintrag pro Maschine/Produktlinie bzw. pro vertraglicher Vereinbarung. Sowohl förmlich bevollmächtigte Vertreter als auch Importeure mit entsprechender vertraglicher Verantwortlichkeit können erfasst werden.

Rolle
Status
Name / Organisation
Mandats-/Vertragsdatum
Notizen
RolleStatusName / OrganisationDatumNotizen

Wesentliche-Veränderung-Check (Art. 3 Nr. 16 & Art. 18)

Bei Retrofits, Umbauten oder Software-Updates an Maschinen beim EU-Kunden stellt sich die Frage, ob dadurch eine "wesentliche Veränderung" entsteht — mit der Folge, dass der Umbauer selbst zum Hersteller mit voller Neuzertifizierungspflicht wird.

1. Art der Veränderung
2. Entsteht eine neue Gefährdung?
3. Reichen bestehende Schutzeinrichtungen aus?

Digitale Betriebsanleitung — Checkliste (Art. 10 Abs. 7)

Art. 10 Abs. 7 erlaubt die digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung, knüpft dies aber an mehrere Bedingungen. Prüfen Sie den Umsetzungsstand:

Fristen-Tracker

Die wichtigsten bereits geltenden bzw. bekannten künftigen Termine im Überblick (Rechtsstand siehe Fusszeile).

20. Juli 2024
Erste Artikel bereits anwendbar
Bestimmte Vorschriften zu notifizierenden Behörden und Marktüberwachung (u. a. Art. 6(2)–(6), (8), (11), Art. 47, Art. 53(3)) gelten bereits ab diesem Datum, um die Infrastruktur für die volle Anwendbarkeit vorzubereiten.
29. Mai 2026
Änderungsverordnung (EU) 2024/2748 anwendbar
Eine Änderungsverordnung zur Maschinenverordnung wird ab diesem Datum anwendbar. Details zum genauen Regelungsinhalt sollten vor Verwendung im Einzelfall geprüft werden.
20. Januar 2027
Volle Anwendbarkeit — Ablösung der Maschinenrichtlinie
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vollständig und ohne Übergangsfrist. Massgeblich ist das Datum des Inverkehrbringens: Maschinen, die vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, bleiben unter der alten Richtlinie und benötigen keine Neuzertifizierung; ab diesem Stichtag gilt ausschliesslich die neue Verordnung — es gibt keinen Wahlzeitraum.

Glossar

Hersteller (Manufacturer)
Jede natürliche oder juristische Person, die Maschinen herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen/eigener Marke in Verkehr bringt, oder die eine Maschine für den eigenen Gebrauch in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 18).
Bevollmächtigter (Authorised Representative)
Jede in der EU niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich mandatiert wurde, bestimmte Aufgaben in dessen Namen wahrzunehmen (Art. 3 Nr. 19, Art. 20). Die Pflichten aus Art. 10(1)/11(1) (Konformitätsbewertung, technische Dokumentation) verbleiben zwingend beim Hersteller und können nicht an den Bevollmächtigten delegiert werden.
Anhang I Teil A
Liste besonders sicherheitskritischer Maschinenkategorien, für die zwingend eine notifizierte Stelle (Notified Body) an der Konformitätsbewertung beteiligt werden muss — Selbstzertifizierung ist ausgeschlossen. Seit der neuen Verordnung zählen dazu auch bestimmte Sicherheitsbauteile mit (teil-)selbstlernender KI-Sicherheitsfunktion.
Anhang I Teil B
Liste weiterer Maschinenkategorien mit erhöhtem Risiko, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. vollständige Anwendung harmonisierter Normen) eine interne Fertigungskontrolle ohne Notified Body möglich bleibt.
Konformitätsbewertungsmodul
Verfahren zum Nachweis der Konformität: Modul A (interne Fertigungskontrolle, Art. 25), Modul B+C (EU-Baumusterprüfung durch Notified Body), Modul H (umfassende Qualitätssicherung).
Wesentliche Veränderung
Eine Veränderung an einer bereits in Verkehr gebrachten Maschine, die nicht in der ursprünglichen Risikobeurteilung vorgesehen war und eine neue Gefährdung oder eine Erhöhung eines bestehenden Risikos zur Folge hat und die vorhandenen Schutzmassnahmen nicht mehr ausreichen (Art. 3 Nr. 16). Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, wird selbst zum Hersteller mit voller Pflichtenkette (Art. 18).
Performance Level (PL) / PLr
Kennwert der Zuverlässigkeit sicherheitsbezogener Steuerungsteile nach ISO 13849-1 (a–e). PLr ("required") ist der aus der Risikobeurteilung abgeleitete Sollwert, PL der tatsächlich durch die Schutzeinrichtung erreichte Wert.
Digitale Betriebsanleitung
Nach Art. 10 Abs. 7 zulässige digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung anstelle einer gedruckten Fassung, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (Verfügbarkeitsdauer, kostenlose Papierfassung auf Anfrage, Herunterlade- und Druckbarkeit).

Dashboard

Report als PDF

Fassen Sie Ihre erfassten Daten (Einstufungen, EU-Person-Status, Betriebsanleitungs-Checkliste) in einem PDF zusammen — kostenlos, nach kurzer Kontaktangabe.

Rechtlicher Hinweis

Dieses Werkzeug dient ausschliesslich der unverbindlichen, strukturierten Orientierung für Schweizer Unternehmen im Zusammenhang mit der EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Es begründet kein Beratungsverhältnis und stellt keine Rechtsberatung dar.

Für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der dargestellten Einstufungs-, Fristen- und Verfahrensangaben wird keine Gewähr übernommen. Insbesondere die Zuordnung einer konkreten Maschine zu Anhang I Teil A/B erfordert stets eine Einzelfallprüfung anhand des vollständigen Verordnungstexts; die in diesem Tool vorgenommene automatische Einschätzung ersetzt diese Prüfung nicht.

Die Haftung von Dr. Helmut Steigele und der Pasi & Partners AG ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Art. 100 OR). Es gilt schweizerisches Recht; Gerichtsstand ist Zürich.

Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer konkreten Situation empfehlen wir die Konsultation einer auf EU-Produktrecht und Maschinensicherheit spezialisierten Fachperson oder direkten Kontakt über das Formular im Dashboard.

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Welche Inputs müssen wie aufbereitet werden?

Automatisierung innerhalb von GRC und ESG steht und fällt mit der Aufbereitung von externen Richtlinien, Policies, internen Standards und Prüfregeln, bevor es selbst zur “Automatisierung” geht

Der Blueprint berücksichtigt dies, und zeigt anhand von Bibliotheken und Templates auf, was wie aufbereitet werden sollte.

 

Welche Abläufe sind zu beachten?

Die Vereinfachung und Automatisierung von GRC- und ESG-Abläufen erfolgt auf 3 verschiedenen Aktionsebenen.

  • Scoping, Zielsetzung und Kontrollmechanismen

  • Abweichungskontrolle (i. e. Abweichung (Risiko), Gegenmassnahme, Wirkungskontrolle und Lernprozess)

  • Prüf- und Anpassungsmechanismus des gesamten Compliance-Frameworks

Der Blueprint zeigt hier auf, wie diese Abläufe grundsätzlich strukturiert sind, welche Details für die Unternehmenssteuerung, die Linie und die Prüfung der Non-Compliances zu beachten sind.

 

Welche Outputs sind wie anzuliefern?

Dieser Teil des Blueprints liefert die Anforderungen und Beispiele, auf welcher Ablaufebene für welche Stakeholdergruppe, welche Outputs und Arbeitsgrundlagen nach Durchlauf der Prozesse zu liefern sind.

Der Blueprint liefert dazu Templates und Strukturen nach denen Prüfziele, Abweichungen und Nachweise sind. Es gibt Hinweise, wie und mit welchen Mechanismen Prozess- und Prüf-Ergebnisse “sichtbar” und als Entscheidungsgrundlage für die Unternehmenssteuerung und Audit-Vereinfachung verwendet werden können.

Welche Aktionsebenen sind abgedeckt?

Dieser Teil des Blueprints zeigt auf, auf welcher Ebene von ESG und GRC welche Aktivitäten, Technologien und Rollen in eine Automatisierungs-Initiative einbezogen werden können und sollten.

Dies bezieht sich auf die Handlungsebenen

  • Content Gathering

    • Know your Customer

    • Know your Supplier /Provider

    • Know your Value-Streams

  • Visualisierung von GRC-relevanten Inhalten

  • Prozess-Steuerung und Informationslenkung

Der Blueprint liefert dazu die entsprechenden Templates für jene Arbeitsschritte, welche notwendig sind, um einen zweckmässigen Automatisierungsgrad zu errreichen.

Services rund um den GRC-Blueprint

Für die Umstellung von konventionellem GRC-Management zu einem digitalisierten, später automatisierten Modus bieten wir Support auf folgenden Ebenen:

  • Competence

    • Trainings und Zertifizierungspfade für

      • Automatisierung via App und Mobile Devices (Frontend Automation)

      • Robotic Process Automation (Backend Automation)

      • Prozessanalyse, Optimierung und Automatisierung (6sigma-Approach)

      • Data-Literacy und Enterprise Big Data

      • Analyse und Information Service sobald ein neues Regelwerk, Richtlinie und Standard im EU-Raum (inkl. Schweiz) in Kraft tritt

  • Component

    • Assurance Blueprints für die Teilbereiche

      • TPRM (Supplier- und Providermanagement)

      • Integrated Risk

      • IT- und Cybersec

      • Skills- und Competence-Management

      • Org-Risk

  • Coding und Implementation

    • Auf Basis des gesamten Frameworks sind wir in der Lage

      • Turnkey Implementierungen auf Basis erprobter Best Practice

      • Basierend auf den bei den häufig schon bestehenden Applikationsplattformen

      • oder ausgewählten Cloud-Lösungen zu liefern

 
 

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