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CBAM-Wegweiser für Schweizer Exporteure
CBAM-Wegweiser für Schweizer Exporteure
EU-Verordnung (EU) 2023/956 — Ursprung, Nachweis, Fristen

Worum geht es?

Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM, VO (EU) 2023/956) verpflichtet EU-Importeure bestimmter emissionsintensiver Waren (Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Strom) seit 1. Januar 2026 zur Deklaration eingebetteter Emissionen und zum Kauf von CBAM-Zertifikaten.

Der zentrale Punkt für Schweizer Exporteure — und eine häufige Fehleinschätzung: Waren mit Schweizer Ursprung sind nicht nur über eine Anrechnung des Schweizer CO2-Preises begünstigt, sondern nach Art. 2(4) i. V. m. Anhang III vollständig vom Anwendungsbereich von CBAM ausgenommen — weil das Schweizer Emissionshandelssystem (EHS) an das EU-ETS gekoppelt ist. Die Schweiz steht in Anhang III neben Norwegen, Island und Liechtenstein. Für echte Schweizer Ursprungsware entfällt damit die gesamte Deklarations-, Emissionsberechnungs- und Zertifikatspflicht — nicht nur ein Teil davon.

4
Annex-III-Länder inkl. CH
1.1.26
Definitivphase seit
50t
Bagatellschwelle / Jahr
6
Warengruppen (Anhang I)
Die eigentlich entscheidende Frage lautet daher nicht "wie viel CO2-Preis kann ich anrechnen", sondern "gilt meine Ware als Schweizer Ursprungsware" nach den nicht-präferenziellen Ursprungsregeln. Massgeblich ist dabei, ob die in der Schweiz durchgeführte Be-/Verarbeitung eine "wesentliche Be- oder Verarbeitung" darstellt — nicht allein, wo die Rohstoffe herkommen. Dieser Wegweiser stellt den Ursprungs-Check entsprechend in den Mittelpunkt.

Waren-Check: Fällt meine Ware überhaupt unter CBAM?

CBAM erfasst nur die in Anhang I gelisteten Warengruppen. Ist Ihre Ware nicht darunter, ist CBAM unabhängig von der Ursprungsfrage nicht einschlägig.

Warengruppe

Ursprungs-Check

1. Wird die Ware vollständig in der Schweiz hergestellt, ohne Vormaterialien aus Drittstaaten?

Nachweis-Tracker

Auch bei Schweizer Ursprung trägt der EU-Importeur als CBAM-Anmelder die Nachweispflicht gegenüber dem Zoll — er benötigt dafür in der Regel eine Ursprungsbestätigung von Ihnen. Bei unklarem Ursprung können zusätzlich Emissionsdaten je Vorstufe nötig werden. Ein Eintrag pro EU-Kunde/Warengruppe.

EU-Kunde / Warengruppe
Art des Nachweises
Status
Datum
Notizen
Kunde / WarengruppeArtStatusDatumNotizen

50-Tonnen-Bagatellschwelle

Seit der Omnibus-Vereinfachung (VO (EU) 2025/2083, in Kraft seit 20. Oktober 2025) gilt eine mengenbasierte Bagatellschwelle von 50 Tonnen CBAM-Ware pro Jahr und Importeur (kumuliert je EORI-Nummer) — sie ersetzt die frühere Wertgrenze von 150 € pro Sendung.

Diese Schwelle betrifft formal den EU-Importeur, nicht den Schweizer Exporteur direkt. Praktisch relevant ist sie für Sie trotzdem: Liegt Ihr EU-Kunde mit seinen jährlichen CBAM-Wareneinfuhren unter 50 Tonnen, benötigt er von Ihnen möglicherweise gar keine CBAM-Daten — unabhängig von der Ursprungsfrage.
Die Schwelle gilt nicht für Strom und Wasserstoff — dort besteht die Nachweispflicht unabhängig von der Menge.

Wird die Schwelle im Kalenderjahr überschritten, gelten für alle Einfuhren dieses Jahres die vollen CBAM-Pflichten (Registrierung, Meldung, Zertifikatsabgabe) — auch rückwirkend für die bereits erfolgten Einfuhren.

Fristen-Tracker

Die wichtigsten bereits geltenden bzw. bekannten künftigen Termine im Überblick (Rechtsstand siehe Fusszeile).

1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2025
Übergangsphase
Nur quartalsweise Berichtspflicht über eingebettete Emissionen für EU-Importeure — noch keine Zertifikatsabgabe oder Zahlungspflicht.
1. Januar 2026
Definitivphase beginnt
Ab diesem Datum müssen zugelassene CBAM-Anmelder Zertifikate für eingebettete Emissionen erwerben und abgeben (für Waren mit nicht-ausgenommenem Ursprung).
20. Oktober 2025
Omnibus-Vereinfachung in Kraft (VO (EU) 2025/2083)
50-Tonnen-Bagatellschwelle eingeführt, CO2-Preis-Anrechnung nun aus jedem Drittland (nicht nur dem Ursprungsland) möglich, Zertifikatsabgabepflicht erstmals 2027 fällig (rückwirkend für 2026), Meldefrist für den Jahresbericht 2026 vom ursprünglich 31. Mai auf den Herbst 2027 verschoben — das genaue Datum wird je nach Quelle unterschiedlich mit 30. September oder 31. Oktober angegeben und sollte im Einzelfall verifiziert werden.
31. März 2026
Übergangsfrist für Antrag auf "Authorized CBAM Declarant"-Status
Wird der Antrag bis zu diesem Datum gestellt, können Einfuhren bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig fortgesetzt werden.

Glossar

Anhang III (Annex III)
Liste der Länder und Gebiete, deren Ursprungswaren vollständig vom CBAM-Anwendungsbereich ausgenommen sind, weil sie am EU-ETS teilnehmen oder ein damit verknüpftes Emissionshandelssystem betreiben. Aktuell: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie einige Gebiete (u. a. Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla).
Nicht-präferenzielle Ursprungsregeln
Zollrechtliche Regeln zur Bestimmung des "wirtschaftlichen Ursprungslands" einer Ware — unabhängig von Präferenzabkommen. Massgeblich ist meist, ob eine "wesentliche Be- oder Verarbeitung" im betreffenden Land stattgefunden hat, nicht allein die Herkunft der Rohstoffe.
CBAM-Anmelder (Authorised CBAM Declarant)
Der EU-Importeur oder ein indirekter Zollvertreter, der zur Einfuhr CBAM-pflichtiger Ware zugelassen ist und die jährliche CBAM-Erklärung abgibt sowie Zertifikate erwirbt und abgibt — trägt formal die Pflichten, nicht der Schweizer Exporteur.
Eingebettete Emissionen (Embedded Emissions)
Die bei Herstellung einer Ware direkt (Scope 1) und über den Strombezug indirekt (Scope 2) sowie über Vormaterialien (Precursor-Emissionen) verursachten Treibhausgasemissionen — relevant nur für Waren, die nicht unter die Anhang-III-Ausnahme fallen.
50-Tonnen-Bagatellschwelle
Seit der Omnibus-Vereinfachung 2025 geltende jährliche Freimenge je Importeur (kumuliert, ohne Strom/Wasserstoff), unterhalb derer keine CBAM-Pflichten bestehen.
Precursor
Vorgelagertes Vormaterial (z. B. Rohaluminium), dessen eingebettete Emissionen in die Gesamtberechnung eines komplexen Guts einfliessen — relevant nur, wenn das Endprodukt selbst nicht unter die Anhang-III-Ausnahme fällt.

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Report als PDF

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Rechtlicher Hinweis

Dieses Werkzeug dient ausschliesslich der unverbindlichen, strukturierten Orientierung für Schweizer Unternehmen im Zusammenhang mit dem CO2-Grenzausgleichssystem (VO (EU) 2023/956). Es begründet kein Beratungsverhältnis und stellt keine Rechtsberatung dar — insbesondere keine zollrechtliche Ursprungsauskunft.

Die verbindliche Bestimmung des Warenursprungs nach den nicht-präferenziellen Ursprungsregeln ist eine komplexe zollrechtliche Einzelfallfrage, die dieser Wegweiser nicht ersetzt. Der Ursprungs-Check liefert lediglich eine erste, vereinfachte Einschätzung. Für eine verbindliche Klärung empfehlen wir die Konsultation einer auf Zoll- und Aussenwirtschaftsrecht spezialisierten Fachperson oder eine verbindliche Ursprungsauskunft der zuständigen Zollbehörde.

Für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der dargestellten Fristen und Schwellenwerte wird keine Gewähr übernommen — insbesondere die genauen Melde-Stichtage nach der Omnibus-Vereinfachung wurden in verschiedenen Quellen unterschiedlich angegeben.

Die Haftung von Dr. Helmut Steigele und der Pasi & Partners AG ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (Art. 100 OR). Es gilt schweizerisches Recht; Gerichtsstand ist Zürich.

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Welche Inputs müssen wie aufbereitet werden?

Automatisierung innerhalb von GRC und ESG steht und fällt mit der Aufbereitung von externen Richtlinien, Policies, internen Standards und Prüfregeln, bevor es selbst zur “Automatisierung” geht

Der Blueprint berücksichtigt dies, und zeigt anhand von Bibliotheken und Templates auf, was wie aufbereitet werden sollte.

 

Welche Abläufe sind zu beachten?

Die Vereinfachung und Automatisierung von GRC- und ESG-Abläufen erfolgt auf 3 verschiedenen Aktionsebenen.

  • Scoping, Zielsetzung und Kontrollmechanismen

  • Abweichungskontrolle (i. e. Abweichung (Risiko), Gegenmassnahme, Wirkungskontrolle und Lernprozess)

  • Prüf- und Anpassungsmechanismus des gesamten Compliance-Frameworks

Der Blueprint zeigt hier auf, wie diese Abläufe grundsätzlich strukturiert sind, welche Details für die Unternehmenssteuerung, die Linie und die Prüfung der Non-Compliances zu beachten sind.

 

Welche Outputs sind wie anzuliefern?

Dieser Teil des Blueprints liefert die Anforderungen und Beispiele, auf welcher Ablaufebene für welche Stakeholdergruppe, welche Outputs und Arbeitsgrundlagen nach Durchlauf der Prozesse zu liefern sind.

Der Blueprint liefert dazu Templates und Strukturen nach denen Prüfziele, Abweichungen und Nachweise sind. Es gibt Hinweise, wie und mit welchen Mechanismen Prozess- und Prüf-Ergebnisse “sichtbar” und als Entscheidungsgrundlage für die Unternehmenssteuerung und Audit-Vereinfachung verwendet werden können.

Welche Aktionsebenen sind abgedeckt?

Dieser Teil des Blueprints zeigt auf, auf welcher Ebene von ESG und GRC welche Aktivitäten, Technologien und Rollen in eine Automatisierungs-Initiative einbezogen werden können und sollten.

Dies bezieht sich auf die Handlungsebenen

  • Content Gathering

    • Know your Customer

    • Know your Supplier /Provider

    • Know your Value-Streams

  • Visualisierung von GRC-relevanten Inhalten

  • Prozess-Steuerung und Informationslenkung

Der Blueprint liefert dazu die entsprechenden Templates für jene Arbeitsschritte, welche notwendig sind, um einen zweckmässigen Automatisierungsgrad zu errreichen.

Services rund um den GRC-Blueprint

Für die Umstellung von konventionellem GRC-Management zu einem digitalisierten, später automatisierten Modus bieten wir Support auf folgenden Ebenen:

  • Competence

    • Trainings und Zertifizierungspfade für

      • Automatisierung via App und Mobile Devices (Frontend Automation)

      • Robotic Process Automation (Backend Automation)

      • Prozessanalyse, Optimierung und Automatisierung (6sigma-Approach)

      • Data-Literacy und Enterprise Big Data

      • Analyse und Information Service sobald ein neues Regelwerk, Richtlinie und Standard im EU-Raum (inkl. Schweiz) in Kraft tritt

  • Component

    • Assurance Blueprints für die Teilbereiche

      • TPRM (Supplier- und Providermanagement)

      • Integrated Risk

      • IT- und Cybersec

      • Skills- und Competence-Management

      • Org-Risk

  • Coding und Implementation

    • Auf Basis des gesamten Frameworks sind wir in der Lage

      • Turnkey Implementierungen auf Basis erprobter Best Practice

      • Basierend auf den bei den häufig schon bestehenden Applikationsplattformen

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